Satzung

Allgemeines

Der Kreisjugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss der auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätigen Vereine, Verbände und Initiativen des Landkreises Vorpommern-Greifswald, um ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Belange der Jugend zu fördern. Der Kreisjugendring ist weder an Konfession noch an Parteien gebunden.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kreisjugendring Vorpommern-Greifswald e.V.“ (KJR) und hat seinen Sitz in Pasewalk. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Zweck

Bei Wahrung der Selbständigkeit seiner Mitglieder wirkt der KJR bei folgenden Aufgaben mit:

  1. Förderung der Jugend in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht – gemäß §1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
  2. Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern.
  3. Vertretung der Interessen und Rechte der Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretern und den Behörden.
  4. Anregung, Planung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der KJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der KJR ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KJR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der KJR finanziert sich durch Zuwendungen, Spenden und sonstige Erlöse. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied im KJR können alle im Landkreis bestehenden, auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätigen Vereine, Verbände und Initiativen werden.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im KJR sind:

  1. Anerkennung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten und der demokratischen Willensbildung.
  2. Anerkennung der Satzung des KJR und die Bereitschaft, bei der Erledigung der Aufgaben aktiv mitzuwirken.
  3. Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft durch die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

Ordentliche Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die die satzungsmäßigen Zwecke des KJR durch einen Förderbeitrag oder in sonstiger Weise unterstützen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im KJR.

§ 5 Aufnahme und Ausschluss

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine vorläufige Aufnahme beschließen, über die auf der nächsten Vollversammlung beschlussfassend entschieden wird.
Die Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt bei Selbstauflösung oder bei Wegfall einer der Voraussetzungen des § 4. Die Feststellung trifft die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen durch deren Selbstauflösung.
Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte kann der Ausschluss eines Mitglieds von jedem ordentlichen Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich verlangt werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 6 Organe

Organe des KJR sind:

  1. die Vollversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Die Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder zusammen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder können mit Rederecht an der Vollversammlung teilnehmen, haben aber weder Antrags- noch Stimmrecht.
Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisjugendringes. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen zur vorschlagenden, bestehenden, ordnenden und beschlussfassenden Arbeit im Sinne der in § 2 genannten Aufgaben und Ziele.
Die Vollversammlung ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Schriftform kann durch elektronische Übermittlung ersetzt werden. Maßgeblich für die Zustellung ist die jeweils zuletzt bekannt gemachte Post- bzw. E-Mail-Adresse.
Außerordentliche Vollversammlungen müssen binnen zwei Wochen vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand es schriftlich verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Verhinderung kann das eigene Stimmrecht mit schriftlicher und unterschriebener Vollmacht an ein anderes ordentliches Mitglied des KJR übertragen werden.
Anträge müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Vollversammlung schriftlich vorliegen.
Dringlichkeitsanträge benötigen eine 1/3-Zustimmung der Vollversammlung, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des KJR entscheidet die Vollversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Zur Änderung des Zwecks des KJR ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Die Vollversammlung bestimmt über den Inhalt und die Aufgaben des KJR und beschließt insbesondere über:

  1. Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge
  4. Änderung der Satzung
  5. Aussprache und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
  6. Bestätigung des Haushaltes
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Auflösung des KJR

Die Vollversammlung tagt in der Regel öffentlich. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten kann auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Zu Beginn der Vollversammlung werden ein/e Versammlungsleiter/in und ein/e Protokollführer/in gewählt. Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. einem/einer Vorsitzenden
  2. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem/einer Kassenwart/in
  4. bis zu 6 Beisitzern/Besitzerinnen

Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu seinen Sitzungen zusammen, zu denen der/die Vorsitzende mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung schriftlich einberuft. Die Schriftform kann durch elektronische Übermittlung ersetzt werden. Maßgeblich für die Zustellung ist die jeweils zuletzt bekannt gemachte Post- bzw. E-Mail-Adresse.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein neues Mitglied kooptieren, welches auf der nächsten Vollversammlung bestätigt werden muss, ansonsten ist eine Nachwahl durchzuführen.
Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung. Er vertritt den KJR zwischen den Vollversammlungen.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei drohendem Verlust der Rechtsfähigkeit durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann eine Wahl auch schon zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen, der/die mit den laufenden Geschäften betraut wird und dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig ist.

§ 9 Kassenprüfer

Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Vollversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Geschäftsordnung

Die Organe des KJR können sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Rechtsverkehr 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BGB zusammen vertretungsberechtigt.

§ 12 Auflösung

Der KJR kann durch Beschluss der Vollversammlung aufgelöst werden.

Bei Auflösung des KJR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Landkreis Vorpommern-Greifswald zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde erstmals am 24.09.1991 beschlossen und durch den Beschluss der Vollversammlung vom 03.03.1994, 21.11.1995, 06.10.2011 und 20.06.2017 geändert.

§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Pasewalk.

(Stand: 20. Juni 2017)